Rechte rund um Fotos
Fotos sind durch die digitale Fotografie und die Handys mit integrierter Kamera mittlerweile fester Bestandteil des Alltags. Millionen Bilder entstehen jeden Tag und werden auch im Internet verbreitet. Allerdings gilt es, dabei die Rechte rund um Fotos zu beachten.
Urheberrecht – geregelt im UrhG – Urheberrechtsgesetz
Das Urheberrecht erwirbt man mit der Schaffung eines Fotos, also durch fotografieren, also durch betätigen des Auslösers. Dieses Recht ist in Deutschland nicht übertragbar, also auch nicht verkäuflich.
Es ist fest mit dem Urheber verbunden bis zu seinem Tod und geht sie dann für einen genau bestimmten Zeitraum auf die Erben über.
- Lichtbildwerke [Mindestmaß an Schöpfungshöhe – durch Individualität ausgezeichnet], nach § 64 UrhG 70 Jahren nach dem Tode des Urhebers
- Lichtbilder [einfache Fotos, z.B. Familienfotos] 50 Jahren nach dem Tode des Urhebers
Geregelt sind im UrhG u.a. auch die Namensnennung (§13), der Schutz des geistigen Eigentums (§2), der Schutz vor Bearbeitung (u.a. §23), sowie die Verwertungs- und die Nutzungsrechte.
Ohne eingeräumte Nutzungsrechte darf keiner außer dem Urheber die Aufnahmen verwenden, egal wofür.
Merkmale, die Lichtbildwerke auszeichnen, sind unter anderem
- Motivwahl
- Bildausschnitt und Perspektive
- Licht und Schatten
- Schärfe und Kontrast
- Einsatz von Filtern oder anderer Technik
- Retusche, Montage oder Collage
- Stimmung und Emotionen
Bei einem Lichtbildwerk steht die Gestaltung des Fotos im Mittelpunkt, nicht die einfache Dokumentation eines Ereignisses oder einer Situation.
Nutzungsrecht (§§31 – 44 UrhG)
Der Urheber kann Nutzungsrechte vergeben. Diese können beliebig definiert werden – zeitlich, räumlich und/oder inhaltlich.
Es gibt ein einfaches und auch ein ausschließliches Nutzungsrecht.
- ausschließlich – genutzt werden darf das Bild nur von diesem Rechteinhaber und ggf. dem Urheber selbst (je nach Vereinbarung). Wer dieses Recht eingeräumt bekommt, kann außerdem mit Zustimmung des Urhebers auch anderen Nutzungsrechte vergeben.
Die Nennung des Urhebers (§13) ist, wenn nicht explizit anders vereinbart, ein Recht auf das der Urheber bestehen kann und sollte! Eine Nichtnennung ist für den Nutzer i.d.R. kosten- bzw. aufpreispflichtig.
Recht am eigenen Bild – geregelt hauptsächlich im §22 KunstUrhG – Kunsturheberrechtsgesetz
Dieses Recht besitzt jede Person im Rahmen Ihres Persönlichkeitsrechts. Jeder auf Fotos Abgebildete darf bestimmen, ob Fotos von ihm veröffentlicht werden dürfen.
Das Anfertigen von Fotos ist auch ohne Genehmigung nicht automatisch verboten. Ausnahmen sind nach §201a StGB Fotos von Personen in geschützten Räumen oder Fotos von hilflosen Personen und deren Verbreitung.
Auf das Recht am eigenen Bild kann man ganz einfach verzichten. Jedoch listet §23 KunstUrhG Ausnahmen auf, in denen Fotos auch ohne Genehmigung veröffentlicht werden dürfen. Eine besondere Regelung für Gruppenaufnahmen gibt es dabei nicht.
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