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Urheberrecht

Rechtsverkehr im Urheberrecht, §§ 28 ff. UrhG

Von Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm.

Rechte an urheberrechtlich geschützten Werken können in unterschiedlichem Umfang übertragen werden. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) regelt Einzelheiten zum Rechtsverkehr im Urheberrecht in den §§ 28 ff. UrhG. Dabei ist das Urheberrecht von den Nutzungsrechten zu unterscheiden. Das Urheberrecht als solches ist grundsätzlich nicht übertragbar. Ein lebender Urheber kann lediglich Nutzungsrechte übertragen.

Urheberrecht

Das Urheberrecht selbst ist wegen der en

gen Beziehung zwischen dem Urheber und dem Werk schlechthin nicht übertragbar, § 29 Abs.1 UrhG. Weder kann der Urheber auf sein Urheberrecht verzichten, noch kann er es ganz oder in Teilen auf einen Dritten übertragen.

Dieser Grundsatz gilt für den lebenden Urheber. Nach seinem Ableben können die ihm zustehenden Urheberrechte im Wege der Vererbung übertragen werden. Nach § 28 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 1922 BGB geht das Urheberrecht auf die Erben über. Dieser Ubergang betrifft nicht nur die Verwertungsrechte, sondern auch die Urheberpersönlichkeitsrechte. Somit können die Erben das Werk in vermögensrechtlicher Hinsicht auswerten und zugleich die Interessen des Urhebers vertreten.

Nutzungsrechte

Bei einem Nutzungsrecht handelt es sich um das Recht, ein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. § 31 Abs. 1 UrhG. Durch die (Einräumung von) Nutzungsrechte wird dem Urheber eine Möglichkeit an die Hand gegeben, sein Werk zu verwerten. In der Regel wird er dies nicht selber sein, da er nicht über die nötige Infrastruktur zum drucken oder senden verfügt.

Die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt durch eine vertragliche Vereinbarung. Man spricht von einem (urheberrechtlichen) Lizenzvertrag.

Quelle: Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm., https://www.boehmanwaltskanzlei.de [Stand 26.05.215]

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