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Eigenbedarf?

In diesen Tagen hört man immer mal wieder durch die Presse davon, daß verschiedene Städte als Wohnungseigentümer seit Jahren bewohnten städtischen Wohnraum kündigen um Flüchtlinge unter zu bringen. Das ist wohl einer der größten Aufreger in der aktuellen Flüchtlingsdebatte und auch Öl in des Feuer des rechten Lagers.

Ehrlich gesagt, bringen solche Meldungen auch mein Blut zum kochen. Es kann doch nicht sein, daß Mieter, die jahrelang eine Wohnung bewohnen aus diesen Gründen jetzt gekündigt werden. Was sind wir Bürger im eigenen Land denn noch wert?

wohnhaus

Nach § 573 Abs. 1 BGB kann der Vermieter nur dann ordentlich kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Als einer der wichtigsten Fälle, in denen das BGB ein solch berechtigtes Interesse anerkennt, ist der sogenannte Eigenbedarf zu nennen. Wobei sich mir jetzt die Frage stellt, ob das auch für die öffentliche Hand gilt, denn ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses dann vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.

Flüchtlinge gehören aber nicht zur Familie der öffentlichen Hand, gibt es für die öffentliche Hand eine gesonderte Regelung? Nein! Denn nicht jeder Vermieter kann Eigenbedarf geltend machen. Das Gesetz enthält zwar keine ausdrückliche Beschränkung auf einen bestimmten Personenkreis, es ergibt sich jedoch aus der Definition des Eigenbedarfs. Eigenbedarf wird vom Gesetz in § 573 As.2 Nr.2 BGB als das Interesse des Vermieters beschrieben, die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts zu nutzen. Ein solches Interesse können nur natürliche Personen haben. Nur diese können „Familien- und Haushaltsangehörige“ haben. Juristische Personen, können keine Kündigung wegen Eigenbedarfs aussprechen.

Städte und Gemeinden sind sog. Gebietskörperschaften, also juristische Personen des öffentlichen Rechts. Das heißt demzufolge, daß eine Eigenbedarfskündigung von Wohnraum doch eigentlich. Ich bin kein jrist, aber nach dem gesunden Menschenverstand läst die Analyse der Rechtslage keinen anderen schluß zu. Es sei also jedem städtischen Mieter, der in diesen tagen die Kündigung wegen Eigenbedarf der Stadt erhält angeraten, einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.

Was geschieht eigentlich, wenn der gekündigte städtische Mieter nach der Kündigung keinen Ersatzwohnraum findet? Fehlender Ersatzwohnraum stellt einen vom Gesetz in § 574 Abs.2 BGB ausdrücklich genannten Härtefall dar. Der Mieter kann danach der Eigenbedarfskündigung widersprechen und von seinem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn er keinen angemessenen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen gefunden hat, obwohl er unmittelbar nach dem Zugang der Kündigung alle ihm möglichen und sowohl persönlich als auch wirtschaftlich zumutbaren Bemühungen unternommen hat und keine Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses gegenüber dem Interesse des Mieters an der Fortsetzung des Vertrages überwiegt.

Nachtrag:

In einem solchen Fall werden die gleichberechtigten Interessen und Bedürfnisse zweier Mieter gegeneinander ausgespielt. Grundsätzlich ist es anscheinend möglich, dass Städte den Mietern einer städtischen Wohnung kündigen, sofern „berechtigte Interessen“ vorliegen. Darunter hat der Bundesgerichtshof in einem Fall von 2012 (Urteil vom 9.5.2012 (VIII ZR 238/11)) auch verstanden, wenn die Kündigung nötig ist, um übergeordneten Pflichten nachzukommen. Und wenn es keine Alternative gebe. In einem solchen Fall begibt sich die Stadt aber „auf dünnes Eis“, denn in letzter Konsequenz würde es bedeuten: Die Stadt erwirkt eine Zwangsräumung gegen die jetzige Mieterin. Für die Unterbringung der dann obdachlosen Frau wäre aber wiederum die Stadt zuständig. Sie müsste Wohnraum bereitstellen.

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