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Flüchtlinge

Nach der Genfer Flüchtlingskonvention gilt als Flüchtling eine Person, die „vor Verfolgung wegen ihrer Ethnie, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.“ Daher spricht man beim Flüchtlingsstatus nach der Genfer Konvention aufgrund von Verfolgung aus humanitären Gründen auch explizit von Konventionsflüchtling in Abgrenzung zu anderen Fluchtformen.

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Von anderen Migranten unterscheidet sich der Flüchtling durch seinen auf eine Verfolgung bezogenen Fluchtgrund.

In der Alltagssprache verwendete andere Begriffe im Kontext von Flucht beinhalten auch

  • Umwelt- bzw. Klimaflüchtlinge
  • Kriegsflüchtlinge sowie
  • Elends- und Wirtschaftsflüchtlinge

Ein Kriegsflüchtling ist eine Person, die ihre Heimat verlässt, um vor bewaffneten Konflikten zu fliehen. Der Begriff umfasst völkerrechtlich unterschiedliche Sachverhalte, zwischenstaatliche Kriegshandlungen ebenso wie innerstaatliche Bürgerkriege und ähnliche militärische und paramilitärische Auseinandersetzungen. Kriegsflüchtlinge sind nicht als Flüchtling im Sinne von Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) von 1951, als Konventionsflüchtling, anerkannt.

Der Begriff Wirtschaftsflüchtling oder Elendsflüchtling ist ein – oft abwertend gebrauchtes – politisches Schlagwort, das im Kontext von Debatten um Asyl und Asylrecht verwendet wird und Asylbewerber bezeichnet, die aus angeblich rein ökonomischen Motiven zuwandern. Dies wird vor allem von Zuwanderungsgegnern als Asylmissbrauch angesehen. Wirtschaftsflüchtlinge sind nicht als Flüchtling im Sinne von Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) von 1951, als Konventionsflüchtling, anerkannt.

Als Umweltflüchtlinge werden Personen bezeichnet, die sich aufgrund von Umweltveränderungen oder Naturkatastrophen gezwungen sehen, ihre Heimat zu verlassen. Für den Fall, dass die globale Erwärmung als Ursache der Umweltveränderung angesehen wird, spricht man auch von Klimaflüchtlingen. Umweltflüchtlinge sind nicht als Flüchtling im Sinne von Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) von 1951, als Konventionsflüchtling, anerkannt.

Als Flüchtlinge anzuerkennen sind Menschen, wenn sie, wie es im Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 heißt, sich außerhalb ihres Heimatlandes befinden und berechtigte Furcht haben müssen, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt zu werden. Wirtschaftliche Not, Naturkatastrophen, Krieg oder Armut werden nicht als Fluchtgründe im Sinne des internationalen Asylrechts anerkannt. Den z. B. durch Krieg vom Tode bedrohten Menschen kann jedoch ein zeitweiliger subsidiärer Schutz gewährt werden.

Die meisten Asylsuchenden werden nicht nach Art 16a GG anerkannt, sondern als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention, z. B. wenn sie über ein sogenanntes sicheres Drittland eingereist sind. Asylsuchende, deren Asylantrag abgelehnt worden ist, können gegebenenfalls aufgrund gesundheitsbedingter, humanitärer oder politischer Abschiebungsverbote eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG i.V.m. §60 II-VII AufenthG erhalten. Eine kurzzeitige, vorübergehende Aussetzung der Abschiebung ausreisepflichtiger Ausländer (Duldung) nach § 60a AufenthG stellt keinen Aufenthaltstitel dar.

Richtlinie 2001/55/EG (Massenzustrom-Richtlinie)

Zuwanderungsgesetz

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