Clair's Blog | Ich steh' zu mir - Du auch?

Willkommen auf meinem Blog. Hier veröffentliche ich mehr oder weniger regelmäßig Beiträge zu Dingen, die mir im Leben begegenen. Erfahrungen mit Produkten, meine Foto- und Bunktertouren, Haus und Garten, unsere Beagle, Politik und sonstige Themen.
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Ein Schäferhund wird seit 4 Jahren im Keller gehalten *

Nein, das ist keine Witz oder Fake. 

Ein Schäferhund wird seit 4 Jahren in PLZ 33790 Halle / Westfalen im Keller gehalten; hat nur einen Kunststoffkorb ohne Decke. Es wird seit Wochen versucht, dem Hund zu helfen mit dem Veterinärmt u Polizei und passiert ist nichts.
Es bricht einem das Herz sowas zu sehen und das mitten in Deutschland. Wer kann  helfen???

Zuständig ist das Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Gütersloh Goethestraße 12 in 33330 Gütersloh Email veterinaer.lebensmittelueberwachung@gt-net.de
Tel.05241/851305

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Eine Fr. Dr. Beckmann war des öfteren vor Ort und sagt Kellerhaltung ist erlaubt wenn einige Kriterien erfüllt sind.

Tierschutzgesetz:

Die Haltung von Hunden wird im Tierschutzgesetz (TSchG) und der dazugehörenden Tierschutzverordnung (TSchV) sehr detailliert geregelt. Generell gilt: Ein Hund muss so aufgezogen, gehalten und ausgebildet werden, dass er einen ausgeglichenen Charakter hat, gut sozialisiert ist und sich gegenüber Menschen und anderen Tieren nicht aggressiv zeigt. Die Tierschutzverordnung verpflichtet Hundehaltende und -ausbildende daher ausdrücklich, alles zu unternehmen, damit die von ihnen betreuten Hunde weder Menschen noch Tiere gefährden. Gesetzliche Mindestvorschriften gibt es sodann für die Punkte Sozialkontakt und Bewegung. Hunde müssen täglich mit Menschen und wenn möglich auch mit Artgenossen zusammen sein können. In Boxen oder Zwingern sollten sie – unter der Voraussetzung ihrer Verträglichkeit – nur paarweise oder in Gruppen gehalten werden, wobei jedem Tier eine erhöhte Liegefläche sowie eine Rückzugsmöglichkeit zur Verfügung stehen muss. Hunde sind jeden Tag im Freien auszuführen, wenn erlaubt auch unangeleint. Können den Tieren keine ausgiebigen Spaziergänge geboten werden, muss ihnen zumindest täglicher Auslauf zur Verfügung stehen, wobei das Gesetz klar festhält, dass der Aufenthalt im Zwinger oder an einer Laufkette nicht als Auslauf gilt. Natürlich muss vor allem bei Hunden im Wachstum aber auch darauf geachtet werden, dass sie nicht überanstrengt werden. Die Haltung von Hunden an der Kette – zu denken ist hier vor allem an Bauernhofhunde – wird durch das Tierschutzrecht nicht völlig verboten, sofern die Tiere eine Fläche von mindestens 20 Quadratmetern zur Verfügung haben, was einem Radius von lediglich etwa 2,5 Metern entspricht. In diesem Fall müssen sich die Tiere aber mindestens fünf Stunden täglich frei bewegen können. Zughalsbänder sind bei angebunden gehaltenen Tieren verboten. Wird ein Hund im Freien gehalten, muss ihm eine Unterkunft mit einer Liegefläche und einem Witterungsschutz, der ausreichend gegen Kälte, Wind und Sonne isoliert, zur Verfügung stehen. Welpen dürfen zudem erst nach 56 Tagen von ihrer Mutter, der es ebenfalls stets möglich sein muss, sich zurückzuziehen, getrennt werden. Die Tierschutzverordnung legt auch die Mindestgrössen von? Gehegen und Boxen fest, die allerdings vom jeweiligen Gewicht des Tieres ?abhängig sind. Verboten ist die Hundehaltung in Transportboxen. In ihnen darf der Vierbeiner zwar im Auto befördert, auf keinen Fall aber für eine längere Zeit zu Hause oder gar im Fahrzeug untergebracht werden. Eine artgerechte Haltung bedeutet ein Zusammenleben in Haus oder Wohnung, nicht in einem Zwinger. Dem Hund sollte innerhalb dieses Wohnbereichs ein Rückzugsort zur Verfügung stehen. Dieser sollte zugfrei an einem ruhigen Ort mit Decke, Korb, Hundebett oder dergleichen ausgestattet sein. Achtet allerdings darauf, dass dieser Ort noch so zentral in Haus oder Wohnung platziert wird, dass euer Hund jederzeit am sozialen Leben der Familie teilhaben kann.

Quelle: Facebook [Stand 31.10.2018]

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