• Our Family History - unsere Familiengeschichte - war schon als Teenager spannend für mich. Die Großmütter erzählten uns Geschichten aus ihrem Leben. So blieb es nicht aus, dass ich irgend wann begann mich mit Genealogie zu beschäftigen und nach meinen Vorvätern zu suchen.
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  • Die Gartenvögel gehören zu keiner eigenen Familie der Vogelarten. Man nennt die Gartenvögel nur so, weil man sie immer im Garten sieht. Die meisten Gartenvögel gehören alle zur Familie der Meisen, der Finken und der Drosseln. Wiederum nennt man die Gartenvögel auch Singvögel, weil sie im Garten ihre Lieder zwitschern.
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  • Auf der Höhe von Karlsruhe kommt der Westwall von Westen her in den Bereich des heutigen Bundeslandes Baden-Württemberg.
    Die Suche nach alten Bunkerüberresten des Westwalls ist ein Hobby, dem wir auf Grund der Nähe zu unserem Wohnort ab und an nach gehen, wenn es die Zeit erlaubt.
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  • Sondershausen war bis 1918 Residenzstadt des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen, danach bis 1920 Landeshauptstadt im Freistaat Schwarzburg-Sondershausen.
    Sondershausen ist meine Heimatstadt, in der ich aufgewachsen bin
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  • Wenn Männer ihre Ex-Frau mit Telefonanrufen terrorisieren, wenn Frauen ihrem Lieblingssänger um die halbe Welt nachreisen, wenn Bewunderung oder Liebe in Belästigung und Gewalt umschlägt – dann sprechen Fachleute von "Stalking". Das Phänomen ist eigentlich uralt, Psychologen haben bereits vor 100 Jahren den so genannten "Liebeswahn" beschrieben.
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Fotos sind durch die digitale Fotografie und die Handys mit integrierter Kamera mittlerweile fester Bestandteil des Alltags. Millionen Bilder entstehen jeden Tag und werden auch im Internet verbreitet. Allerdings gilt es, dabei die Rechte rund um Fotos zu beachten.

Urheberrecht – geregelt im UrhG – Urheberrechtsgesetz

Das Urheberrecht erwirbt man mit der Schaffung eines Fotos, also durch fotografieren, also durch betätigen des Auslösers. Dieses Recht ist in Deutschland nicht übertragbar, also auch nicht verkäuflich.

Es ist fest mit dem Urheber verbunden bis zu seinem Tod und geht sie dann für einen genau bestimmten Zeitraum auf die Erben über.

  • Lichtbildwerke [Mindestmaß an Schöpfungshöhe – durch Individualität ausgezeichnet], nach § 64 UrhG 70 Jahren nach dem Tode des Urhebers
  • Lichtbilder [einfache Fotos, z.B. Familienfotos] 50 Jahren nach dem Tode des Urhebers

Geregelt sind im UrhG u.a. auch die Namensnennung (§13), der Schutz des geistigen Eigentums (§2), der Schutz vor Bearbeitung (u.a. §23), sowie die Verwertungs- und die Nutzungsrechte.

Ohne eingeräumte Nutzungsrechte darf keiner außer dem Urheber die Aufnahmen verwenden, egal wofür.

Merkmale, die Lichtbildwerke auszeichnen, sind unter anderem

  • Motivwahl
  • Bildausschnitt und Perspektive
  • Licht und Schatten
  • Schärfe und Kontrast
  • Einsatz von Filtern oder anderer Technik
  • Retusche, Montage oder Collage
  • Stimmung und Emotionen

Bei einem Lichtbildwerk steht die Gestaltung des Fotos im Mittelpunkt, nicht die einfache Dokumentation eines Ereignisses oder einer Situation.

Nutzungsrecht (§§31 – 44 UrhG)

Der Urheber kann Nutzungsrechte vergeben. Diese können beliebig definiert werden – zeitlich, räumlich und/oder inhaltlich.

Es gibt ein einfaches und auch ein ausschließliches Nutzungsrecht.

  • ausschließlich – genutzt werden darf das Bild nur von diesem Rechteinhaber und ggf. dem Urheber selbst (je nach Vereinbarung). Wer dieses Recht eingeräumt bekommt, kann außerdem mit Zustimmung des Urhebers auch anderen Nutzungsrechte vergeben.

Die Nennung des Urhebers (§13) ist, wenn nicht explizit anders vereinbart, ein Recht auf das der Urheber bestehen kann und sollte! Eine Nichtnennung ist für den Nutzer i.d.R. kosten- bzw. aufpreispflichtig.

Recht am eigenen Bild geregelt hauptsächlich im §22 KunstUrhG – Kunsturheberrechtsgesetz

Dieses Recht besitzt jede Person im Rahmen Ihres Persönlichkeitsrechts. Jeder auf Fotos Abgebildete darf bestimmen, ob Fotos von ihm veröffentlicht werden dürfen.

Das Anfertigen von Fotos ist auch ohne Genehmigung nicht automatisch verboten. Ausnahmen sind nach §201a StGB Fotos von Personen in geschützten Räumen oder Fotos von hilflosen Personen und deren Verbreitung.

Auf das Recht am eigenen Bild kann man ganz einfach verzichten. Jedoch listet §23 KunstUrhG Ausnahmen auf, in denen Fotos auch ohne Genehmigung veröffentlicht werden dürfen. Eine besondere Regelung für Gruppenaufnahmen gibt es dabei nicht.

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