• Our Family History - unsere Familiengeschichte - war schon als Teenager spannend für mich. Die Großmütter erzählten uns Geschichten aus ihrem Leben. So blieb es nicht aus, dass ich irgend wann begann mich mit Genealogie zu beschäftigen und nach meinen Vorvätern zu suchen.
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  • Die Gartenvögel gehören zu keiner eigenen Familie der Vogelarten. Man nennt die Gartenvögel nur so, weil man sie immer im Garten sieht. Die meisten Gartenvögel gehören alle zur Familie der Meisen, der Finken und der Drosseln. Wiederum nennt man die Gartenvögel auch Singvögel, weil sie im Garten ihre Lieder zwitschern.
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  • Auf der Höhe von Karlsruhe kommt der Westwall von Westen her in den Bereich des heutigen Bundeslandes Baden-Württemberg.
    Die Suche nach alten Bunkerüberresten des Westwalls ist ein Hobby, dem wir auf Grund der Nähe zu unserem Wohnort ab und an nach gehen, wenn es die Zeit erlaubt.
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  • Sondershausen war bis 1918 Residenzstadt des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen, danach bis 1920 Landeshauptstadt im Freistaat Schwarzburg-Sondershausen.
    Sondershausen ist meine Heimatstadt, in der ich aufgewachsen bin
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  • Wenn Männer ihre Ex-Frau mit Telefonanrufen terrorisieren, wenn Frauen ihrem Lieblingssänger um die halbe Welt nachreisen, wenn Bewunderung oder Liebe in Belästigung und Gewalt umschlägt – dann sprechen Fachleute von "Stalking". Das Phänomen ist eigentlich uralt, Psychologen haben bereits vor 100 Jahren den so genannten "Liebeswahn" beschrieben.
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Nach der Genfer Flüchtlingskonvention gilt als Flüchtling eine Person, die „vor Verfolgung wegen ihrer Ethnie, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.“ Daher spricht man beim Flüchtlingsstatus nach der Genfer Konvention aufgrund von Verfolgung aus humanitären Gründen auch explizit von Konventionsflüchtling in Abgrenzung zu anderen Fluchtformen.

Von anderen Migranten unterscheidet sich der Flüchtling durch seinen auf eine Verfolgung bezogenen Fluchtgrund.

In der Alltagssprache verwendete andere Begriffe im Kontext von Flucht beinhalten auch

  • Umwelt- bzw. Klimaflüchtlinge
  • Kriegsflüchtlinge sowie
  • Elends- und Wirtschaftsflüchtlinge

Ein Kriegsflüchtling ist eine Person, die ihre Heimat verlässt, um vor bewaffneten Konflikten zu fliehen. Der Begriff umfasst völkerrechtlich unterschiedliche Sachverhalte, zwischenstaatliche Kriegshandlungen ebenso wie innerstaatliche Bürgerkriege und ähnliche militärische und paramilitärische Auseinandersetzungen. Kriegsflüchtlinge sind nicht als Flüchtling im Sinne von Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) von 1951, als Konventionsflüchtling, anerkannt.

Der Begriff Wirtschaftsflüchtling oder Elendsflüchtling ist ein – oft abwertend gebrauchtes – politisches Schlagwort, das im Kontext von Debatten um Asyl und Asylrecht verwendet wird und Asylbewerber bezeichnet, die aus angeblich rein ökonomischen Motiven zuwandern. Dies wird vor allem von Zuwanderungsgegnern als Asylmissbrauch angesehen. Wirtschaftsflüchtlinge sind nicht als Flüchtling im Sinne von Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) von 1951, als Konventionsflüchtling, anerkannt.

Als Umweltflüchtlinge werden Personen bezeichnet, die sich aufgrund von Umweltveränderungen oder Naturkatastrophen gezwungen sehen, ihre Heimat zu verlassen. Für den Fall, dass die globale Erwärmung als Ursache der Umweltveränderung angesehen wird, spricht man auch von Klimaflüchtlingen. Umweltflüchtlinge sind nicht als Flüchtling im Sinne von Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) von 1951, als Konventionsflüchtling, anerkannt.

Als Flüchtlinge anzuerkennen sind Menschen, wenn sie, wie es im Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 heißt, sich außerhalb ihres Heimatlandes befinden und berechtigte Furcht haben müssen, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt zu werden. Wirtschaftliche Not, Naturkatastrophen, Krieg oder Armut werden nicht als Fluchtgründe im Sinne des internationalen Asylrechts anerkannt. Den z. B. durch Krieg vom Tode bedrohten Menschen kann jedoch ein zeitweiliger subsidiärer Schutz gewährt werden.

Die meisten Asylsuchenden werden nicht nach Art 16a GG anerkannt, sondern als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention, z. B. wenn sie über ein sogenanntes sicheres Drittland eingereist sind. Asylsuchende, deren Asylantrag abgelehnt worden ist, können gegebenenfalls aufgrund gesundheitsbedingter, humanitärer oder politischer Abschiebungsverbote eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG i.V.m. §60 II-VII AufenthG erhalten. Eine kurzzeitige, vorübergehende Aussetzung der Abschiebung ausreisepflichtiger Ausländer (Duldung) nach § 60a AufenthG stellt keinen Aufenthaltstitel dar.

Richtlinie 2001/55/EG (Massenzustrom-Richtlinie)

Zuwanderungsgesetz

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Clair
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Webmaster und Blogger
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Clair, geb. 1966, aufgewachsen in Sondershausen, lebt heute in Baden-Württemberg. Sie ist verheiratet und hat eine erwachsene Tochter. Hobbys sind Ahnenforschung und Fotografie, außerdem ist sie mit Leidenschaft Webmasterin und betreibt mehrere eigene Webprojekte.

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