Viele Deutsche müssen unbezahlte Überstunden nicht länger hinnehmen! Das ist das Fazit einer detaillierten Urteilsbegründung des Bundesarbeitsgerichtes, das jetzt veröffentlicht wurde. Die grundsätzliche Entscheidung wurde bereits Anfang des Jahres getroffen.
Hintergrund: Geklagt hatte ein Lagerleiter aus Sachsen-Anhalt. Im Zeitraum von 2006 bis 2008 hatte der Mann 968 Überstunden angesammelt. Im Arbeitsvertrag wurde eine Wochenarbeitszeit von 42 Stunden vereinbart. Kern des Anstoßes: Bei betrieblichem Bedarf sollte der Arbeitnehmer zu Mehrarbeit ohne besondere Vergütung verpflichtet sein.
Wann und wie künftig Überstunden eingeklagt werden können:
• Eine Überstundenregelung muss eindeutig und detailliert im Vertrag festgehalten werden. Der Hinweis, Überstunden seien „bei betrieblichen Erfordernissen zu leisten“, reiche nicht aus, so eine Sprecherin des Gerichts.
• Grundsätzlich gilt: „Der Arbeitnehmer muss genau wissen, wann und in welchem Umfang Überstunden zu erwarten sind.“
• Bezahlte Überstunden können eingeklagt werden, wenn eine sogenannte objektive Vergütungserwartung vorhanden ist. Das heißt: Wenn branchennahe Kollegen Überstunden bezahlt bekommen, kann das auch für mich gelten.
• Achtung! Wenn Überstunden im Vertrag festgehalten werden, ist der Passus nichtig, wenn die maximale Wochenarbeitszeit von 48 Stunden überschritten wird. „Das widerspricht dem Arbeitszeitgesetz.“
• Doch: Arbeitnehmer, die mehr als 67.200 Euro jährlich verdienen, können ihre Überstunden nicht einklagen. „Das Gericht geht davon aus, dass diese Überstunden mit der Höhe des Gehalts abgegolten sind.“
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